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Schnelle Hilfe in großer Not

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Der Traum vom Eigenheim kann durch finanzielle Engpässe schnell zum Alptraum werden. Durch das neue Gesetzzur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie wird Verbrauchern in Geldnot geholfen. Foto: LBS

Herausforderungen stellen und Impulse setzen

Gute Nachrichten für Verbraucher und damit auch für private Bauherren: Wer durch Corona in Zahlungsschwierigkeiten gerät, kann mit Erleichterungen rechnen: Der Bund ordnete die Stundung von Zins-, Tilgungs- und Kreditrückzahlungen bei Verbraucherdarlehen für zunächst drei Monate an. Entsprechende Kündigungsrechte der Banken sind solange ebenfalls ausgeschlossen. Das regelt das neue Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, das Bundestag und Bundesrat Ende März verabschiedet haben.„Das Gesetz bietet in Artikel 5, § 3 Hilfe für Immobilienkäufer und Bauherren, die aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen Verhältnisse Einnahmeausfälle haben und ihre Schulden aus dem Immobilienerwerb oder Hausbau nicht bezahlen können“, erläutert Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren (VPB). „Das Sondergesetz betrifft aber nicht Geldzahlungsforderungen der Bauunternehmer, Planer, Handwerker aus Werk-, Bauträger-, Bau- und Verbraucherbauverträgen.“

COVID-19: Verbraucher können Zahlungen für DARLEHEN gestundet bekommen

Weitere Voraussetzung für die Stundung: Der Vertrag muss vor dem 15. März 2020 abgeschlossen worden sein. Dann gilt, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden. Das bringt privaten Bauherren eine Atempause. „Darlehensgeber können die Stundung bei Vorliegen der Voraussetzungen nur verweigern, wenn sie ihnen selbst unzumutbar ist“, erklärt Rechtsanwalt Freitag.

Die Stundung ist nur ein Aufschub

Private Bauherren können, müssen ihr Recht auf Stundung aber nicht in Anspruch nehmen. Wer es hinbekommt, kann sein Darlehen selbstverständlich weiter bedienen. „Die Stundung bewirkt ohnehin nur einen Aufschub, der auf drei Monate begrenzt ist“, betont Holger Freitag. „Damit bei gleichbleibenden Raten anschließend nicht die doppelte Last anfällt, verlängert sich die gesamte Vertragslaufzeit um die Stundungsphase, es sei denn, Bank und Verbraucher handeln für die Zeit ab Juli 2020 selbst eine für sie individuell passende, tragfähige Lösung aus.“

Private Bauherren bekommen also nichts geschenkt – außer Zeit, sofern sie aktuell nicht liquide sind. „Allerdings liegt die Beweislast bei den Verbrauchern“, erinnert Holger Freitag. „Sie sollten nicht automatisch davon ausgehen, dass sie die Schulden gestundet bekommen. Sie sollten mit den Banken reden und eine individuelle Lösung suchen.“

Das hat der Gesetzgeber auch so vorgesehen: Darlehensgeber müssen den betroffenen Verbrauchern ein Gespräch anbieten über die Möglichkeit einer einverständlichen Regelung und über mögliche Unterstützungsmaßnahmen. „Kündigungen des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs, wegen wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verbrauchers oder der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit sind in diesen Fällen bis zum Ablauf der Stundung ausgeschlossen“, betont Rechtsanwalt Freitag. „Davon darf auch bei den Verhandlungen nicht zu Lasten des Verbrauchers abgewichen werden. In jedem Fall muss die Bank dem Verbraucher eine Vertragsabschrift mit dem veränderten Inhalt zur Verfügung stellen, egal ob diese auf Gesetz oder Verhandlungen beruhen.“

Noch weiß niemand, wie es weitergeht. Ob private Baustellen, die im Großen und Ganzen noch recht zuverlässig laufen, demnächst coronabedingt stillstehen, ist ungewiss. Kommt es hier zu Verzögerungen, sollten Bauherren nicht voreilig Rechnungen bezahlen, die sie noch gar nicht bezahlen müssten, weil der Bau noch gar nicht entsprechend weit fertiggestellt ist. „Wer zu früh Abschlagsrechnungen bezahlt, geht in Vorleistung“, erinnert Holger Freitag und warnt: „Wird die Firma insolvent, ist dieses Geld in der Regel verloren.“

Herausforderungen stellen und Impulse setzen

Architektenkammer mit neuer Geschäftsführung

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Katrin Patynowski, Geschäftsführerin der Architektenkammer M-V. Foto: Silke Winkler

Anfang April hat Katrin Patynowski ihre Tätigkeit als Geschäftsführerin der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern aufgenommen. Die 43-Jährige, geboren und aufgewachsen in Mecklenburg-Vorpommern, studierte Rechtswissenschaften. Nach dem Studium war sie als Rechtsanwältin und Projektleiterin tätig, bis sie seit 2006 als Justiziarin eines Stadtwerkes dessen rechtliche Beratung verantwortete.

Im Fokus ihrer Tätigkeit sieht Katrin Patynowski die Führung der Geschäftsstelle sowie die Interessen der Kammermitglieder, die sie mit Engagement und Offenheit bestmöglich vertreten möchte. „Gemeinsam mit dem Vorstand der Architektenkammer werden wir uns den Herausforderungen der Zeit, wie den Themen Digitalisierung und Smart City, stellen und neue Impulse setzen, um an zukunftsfähigen Lösungen mitzuwirken“, benennt sie Schwerpunkte ihrer Arbeit als Geschäftsführerin. Darüber hinaus setzt Katrin Patynowski auf vertrauensvolle und kommunikative Zusammenarbeit, die sich auch in der Architektur und Baukultur M-Vs widerspiegeln soll.

Im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2020 der Bundesregierung fördert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) konkrete Einzelmaßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung. Geregelt werden die „Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden“ im Einkommensteuergesetz (EStG). Interessant für private Bauherren ist § 35c EStG. Die energetischen Baumaßnahmen dürfen nicht vor dem 1. Januar 2020 begonnen worden und müssen vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Das bringt Hauseigentümern Planungssicherheit und gibt ihnen Zeit, sich firmen- und produktneutral über die optimale Sanierung zu informieren. Die unabhängige Beratung im Vorfeld, die fachlich korrekte Planung und die sorgfältige Umsetzung sind laut Verband Privater Bauherren (VPB) wichtig, um Bauschäden vorzubeugen.

INFO: www.bundesfinanzministerium.de

Steuererleichterungen für Gebäudesanierung

Frist bis 2030 gibt Hauseigentümern ausreichend Zeit, sich produktneutral informieren zu lassen