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Der Klützer Winkel

Packen wir es an!

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Franz-Josef Boge, Bürgermeister der Gemeinde Zierow. Foto: Archiv

Regelungen nach der Bäderverkaufsverordnung

Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner des Klützer Winkels,nach Wahlfieber, Ferienstress und Sommerhitze finden die Gremien der Gemeinden allmählich zu der normalen Arbeit zurück. Für viele fühlt sich eine eventuell neue Rolle noch ungewohnt an, sei es, weil sie neu in ein Gremium gewählt wurden, sei es, weil sie in einem Ausschuss oder der Gemeindevertretung eine neue Rolle übernommen haben. Das kann anfangs sehr spannend sein, speziell für neue Ausschussvorsitzende, aber nach mittlerweile mehr als zehn Jahren Jahren Mitarbeit in der Gemeindevertretung kann ich alle Betroffenen beruhigen: Solange die Gemeinde selbst im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit der Beteiligten steht, solange zur Sache und nicht zur Person diskutiert wird, solange die Gemeindearbeit nicht als Bühne für ein Schaulaufen der eigenen Eitelkeiten missbraucht wird, solange wird es eine produktive und interessante Legislaturperiode geben.Das ist gut für die Gemeinden, deren Entwicklung sich in einem konstruktiven und gerne auch kontroversen Dialog der Verantwortungsträger vollzieht, und es ist auch gut für die Verantwortungsträger selbst, die die Gelegenheit haben, in ihrer Position so einiges über sich, ihre Gemeinde und darüber hinaus zu lernen. Dazu gehört ein gewisses Maß an Offenheit, aber eben auch ganz zentral die Bereitschaft, sich selbst in den Dienst der Sache zu stellen und nicht die Sache in den Dienst der eigenen Eitelkeit. Schauen wir was kommt und packen wir es an.Franz-Josef BogeBürgermeister der Gemeinde Zierow

  

Regelungen nach der Bäderverkaufsverordnung

In der Zeit vom 15. April bis 30. Oktober oder vom 15. März bis 30. Oktober, sofern Ostern in den Monat März fällt, ist der gewerbliche Verkauf an Sonntagen für sechs Stunden im Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig.

Nach dem Feiertagsgesetz ist der gewerbliche Verkauf nicht erlaubt:
Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Christi-Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Tag der Deutschen Einheit und Reformationstag.

Eine zusätzliche Ausnahme (§ 3 Abs. 2 Bäderverkaufsverordnung) erlaubt nur in der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen den gewerblichen Verkauf in der Zeit von 12 bis 18 Uhr am Ostersonntag und Pfingstsonntag.

Weitere Regelungen sind in der Bäderverkaufsverordnung nachzulesen.

Informationen zu den Gedenk- und Trauertagen

Am Volkstrauertag und Totensonntag, an denen Trauer, Totengedenken und innere Einkehr im Vordergrund stehen, sind alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt, die nicht den ernsten Charakter dieser Tage wahren. Der Amtsvorsteher des Amtes Klützer Winkel weist bezüglich der Durchführung von Veranstaltungen am Volkstrauertag (17. November 2019) und am Totensonntag (24. November 2019) hiermit auf folgende Rechtslage hin:

Verbotene Veranstaltungen
■ Gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FTG M-V) – in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. März 2002 einschl. erfolgter Änderungen sind am Volkstrauertag und am Totensonntag in der Zeit von 4 bis 24 Uhr und am Karfreitag von 0 bis 24 Uhr verboten.
■ 1. öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche Auf- und Umzüge und öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn und soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören,
■ 2. alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt.

Am Totensonntag sind ab 5 Uhr Sport-, Tanz- und sonstige Veranstaltungen verboten (§ 6 Abs. 1 FTG M-V)
■ 1. öffentliche sportliche Veranstaltungen.

Am Volkstrauertag und am Totensonntag sind von 5 bis 24 Uhr verboten (§ 6 Abs. 2 FTG M-V):
■ 1. öffentliche Tanzveranstaltungen,
■ 2. Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
■ 3. der Betrieb von Spielhallen. Zuwiderhandlungen gegen § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage (FTG M-V) sind Ordnungswidrigkeiten.

Diese können mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden (§ 9 FTG M-V). Klütz, 10. Oktober 2019

gez. Jan van Leeuwen, Amtsvorsteher