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Leitfaden für Trennung und Scheidung

Leitfaden für Trennung und Scheidung

Sowohl Trennungen vom einst geliebten Partner als auch Scheidungen machen vielen Betroffenen Angst. Es gibt viele Fragen, Halbwissen und ebenso viele gut gemeinte falsche Ratschläge von Freunden und Verwandten. In unseren Ratgeberreihen wollen wir aufklären und den Betroffenen einen Leitfaden an die Hand geben, damit vor allem auch der von einer Trennung Überraschte nicht kopflos handelt.Trennung und Kinder Kinder sind oft die Leidtragenden bei einer Trennung. Um so wichtiger erscheint es, dass Partner die Trennung nicht auf dem Rücken der Kinder austragen und die Kinder auch nicht als Druckmittel gegen den anderen Partner einsetzen.Das Sorgerecht haben auch nach der Trennung beide Elternteile. Das alleinige Sorgerecht kann bei Vorliegen äußerst wichtiger Gründe auf Antrag durch das Familiengericht einem Elternteil übertragen werden. Es wird eine Befragung der Kinder durch Richter, Jugendamt und teilweise durch Gutachter geben. An dieser Stelle sollte Streit vermieden und ggf. Hilfe beim Jugendamt oder bei Erziehungsberatungsstellen gesucht werden.Die Grundentscheidung, wo die Kinder künftig leben sollen, ist ebenfalls – wenn möglich – gemeinsam zu fällen. Einem Elternteil, bei dem die Kinder leben, kommt das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu. Entscheidungen des Alltags trifft in der weiteren Folge alleine der Elternteil, bei dem die Kinder leben.

Teil 2: Tipps und wichtige Informationen auf dem Weg in die Trennung

Dem anderen Elternteil, bei dem die Kinder nicht ihren Lebensmittelpunkt haben, steht ein individuell zu regelndes Umgangsrecht zu. Als Faustformel gilt, dass der Umgang an jedem zweiten Wochenende stattfinden soll und die Eltern sich die Feiertage und die Ferien teilen. Dass es auch hier zu Auseinandersetzungen zwischen den Partnern kommen kann, ist klar. Auch hier ist umfassende Rechtsberatung erforderlich. Ob das „Wechselmodel“, bei dem sich die Eltern die Aufenthaltszeiten ihrer Kinder bei sich zu gleichen Anteilen teilen, eine sinnvolle Kompromissvariante darstellt, sollte im juristischen Beratungsgespräch geklärt werden.

Beide Elternteile sind verpflichtet, ihrem Kind Unterhalt zu leisten. Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt und isst, erbringt den Unterhalt in natureller Form durch Betreuungsleistungen. Der Partner, bei dem das Kind nur gelegentlich oder gar nicht ist, muss sich durch Unterhaltszahlungen an der Betreuung beteiligen. Die Höhe richtet sich nach dem eigenen Einkommen sowie dem Alter des Kindes und bestimmt sich nach der „Düsseldorfer Tabelle“.

Hausrat und Haustiere

Wenn der Hausrat schon während des Trennungsjahres aufgeteilt werden soll, können Benutzungsregelungen getroffen werden. Nach der Scheidung sind endgültige Regelungen über die Haushaltsgegenstände zu treffen. Schaffen es die Partner nicht, darüber Einigkeit zu erzielen, teilt der Richter die Gegenstände unter den Kontrahenten auf. Für eine Aufteilung des Hausrats spielt es keine Rolle, wer die Anschaffung finanziert hat. Sind im Haushalt lebende Tiere von der Trennung betroffen, werden sie von Gesetz her als Sachen behandelt und im Streitfall im Rahmen der Hausratsteilung aufgeteilt.

Konten und Versicherungen

Bei gemeinsamen Konten besteht die Gefahr des „Abräumens der Konten“. Das bedeutet, dass ein Partner, obwohl nicht erlaubt, größere Beträge vom gemeinsamen Konto abhebt und beiseiteschafft. Natürlich kann der andere Partner das zu viel abgehobene Geld zurückfordern. Anzuraten ist, während der Trennungszeit gemeinsame Konten und Depots aufzulösen.

Auch nach der Trennung haften die Partner für gemeinsame Schulden. Somit sollte auch zu diesem Punkt eine einvernehmliche Aufteilung gelingen. Schwieriger wird es, wenn beide Partner gegenüber der Bank haften, die Eigentumswohnung oder das Haus aber nur einem von Ihnen gehört. Die Verbindlichkeit sollte dann dem Alleineigentümer der Immobilie zugerechnet und der anderen Partner bei der Bank entsprechend entlastet werden.

Stellt sich noch die Frage nach den gemeinsamen Versicherungen. Haben die Ehegatten Versicherungen gemeinsam abgeschlossen, müssen Sie beide mit der jeweiligen Versicherung klären, wer zukünftig weiter Versicherungsnehmer bleibt. Der andere Ehepartner sollte sich schnell um eigene Versicherungen bemühen. Betroffen sind dabei häufig die Krankenversicherung, die Hausratsversicherung, private Haftpflichtversicherung sowie die Rechtsschutzversicherung.

Steuerklasse

Nach Einleitung der Trennung können die Eheleute sich nur noch für das Jahr, in welchem sie sich getrennt haben, gemeinsam steuerlich veranlagen lassen. Für das darauffolgende Jahr müssen sie die Steuerklassen ändern.

Zugewinngemeinschaft

Wenn die Ehepartner keinen Ehevertrag über den Güterstand getroffen haben, leben sie mit der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei deren Beendigung ist der Zugewinn auszugleichen, sofern die Parteien hierauf nicht verzichtet haben. Diese Frage klären wir im nächsten Ratgeberteil. Bei Fragen jeder Art bieten wir jeden Donnerstag in unserer Kanzlei in Ribnitz von 14 bis 19 Uhr Betroffenen und noch Unentschlossenen kostenlosen Rechtsrat. Gemeinsam erarbeiten wir mit Ihnen eine Lösung. Axel Günther, Rechtsanwalt