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Der Experte erklärt: Welche ehelichen Pflichten sind eigentlich einklagbar?

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Rechtsanwalt Axel Günther bietet dienstags einen kostenlosen Beratungstag an. Foto: privat

Es herrscht allgemeine Unkenntnis darüber, ob und welche Pflichten den Partnern einer ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen. Nur wenige wissen, dass eheliche Pflichten tatsächlich in unserem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. So heißt es in § 1353 BGB: „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet.“ Daraus leitet sich ab, dass verheiratete Paare zur häuslichen Gemeinschaft verpflichtet sind. Das bedeutet, dass Ehepaare zusammen wohnen müssen, einander zu gegenseitigem Unterhalt verpflichtet sind und einen gemeinsamen Haushalt zu führen haben. Das erscheint selbstverständlich, bringt aber insbesondere in der Verpflichtung zur Haushaltsführung bereits gravierende Fragen mit sich. Wer ist verpflichtet, den Abwasch zu machen, wer bringt den Müll weg? Wer kauft ein? Hier werden die Eheleute regelmäßig ohne Gerichte eine Regelung finden müssen. Den Freiraum des Ehepartners achten Aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch leitet sich ferner ab, dass die Eheleute füreinander die Verantwortung tragen. Sie haben gemeinsame Angelegenheiten einvernehmlich zu regeln, aufeinander Rücksicht zu nehmen und den persönlichen Freiraum des anderen zu achten. Insoweit besteht sicher ein Anspruch auf den „Mädchenabend“ genau so wie das Recht, mit dem Kumpel um die Häuser zu ziehen.  

Rechtsanwalt Axel Günther gibt Auskunft zur aktuellen Rechtslage

Eine gemeinsame Familienplanung ist Pflicht

Zu den weiteren Pflichten in der Ehe zählen weiter eine gemeinsame Familienplanung und die ausschließliche Geschlechtergemeinschaft. In früheren Zeiten bestand noch die Verpflichtung, dem Zweck der Ehe entsprechend Kinder in die Welt zu setzen. Das hat sich tatsächlich geändert. Der Ehepartner ist nicht verpflichtet, Kinder zu bekommen. Die ausschließliche Geschlechtergemeinschaft bedeutet die strikte Einhaltung der ehelichen Treue, mit der so mancher heutzutage so sein Problem zu haben scheint.

Aber was ist mit der vermeintlichen Verpflichtung zum ehelichen Beischlaf? Viele halten Sex für eine Ehepflicht. Tatsächlich dient die Ehe nach der geltenden Rechtsprechung und dem § 1353 BGB als körperliche Gemeinschaft auch der Befriedigung des Geschlechtstriebes. Was genau zu diesen Verpflichtungen gehört, darüber herrschen Fehlvorstellungen. Ein Blick in die Vergangenheit offenbart Unglaubliches: 1966 definierte der deutsche Bundesgerichtshof unmissverständlich den ehelichen Beischlaf als Ehepflicht. Und nicht nur das. Der BGH verlangte von den Eheleuten nicht einen einfallslosen, sondern einen engagierten Beischlaf.

Welches Engagement der BGH von den Eheleuten fordert, definiert er gleich in seinen Urteilsgründen selbst. Dort heißt es: „Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, dass sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen lässt… So fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit und Widerwillen zur Schau zu tragen.“

Die Zeiten haben sich zum Glück geändert

Natürlich galten diese Pflichten für Mann und Frau gleichermaßen. Allerdings haben sich die Zeiten etwas verändert. Zur allgemeinen Entspannung dürften die Regelungen in § 120 FamFG beitragen. Danach sind die Verpflichtungen zur Eingehung der Ehe und zur Herstellung des ehelichen Lebens nicht vollstreckbar. Der Gesetzgeber hat sich also geschickt aus der Affäre gezogen. Er hat die oben erwähnten ehelichen Pflichten fest verankert. Er lässt es jedoch nicht zu, dass diese Pflichten eingeklagt oder gar durch einen Gerichtsvollzieher vollstreckt werden können.

Gleichwohl bleibt die aus der Geschlechtergemeinschaft resultierende Verpflichtung zum Beischlaf rechtlich umstritten. Noch im Jahre 2000 reduzierte das Amtsgericht Brühl wegen Verweigerung des Beischlafs den Anspruch auf Unterhalt. In jedem Falle ist die Vergewaltigung in der Ehe nach § 177 StGB strafbar. Überraschend ist, dass dieses erst seit 1997 so geregelt ist.

Für weitere Pflichten, Fragen oder Unklarheiten gibt es den kostenlosen Beratungstag jeden Dienstag von 14 bis 19 Uhr. Hier stehen wir in der Rechtsanwaltskanzlei Günther allen Interessierten mit Rat und Tat zur Seite.