Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige

Das neue Bad: passendes Licht für jede Situation

Das neue Bad: passendes Licht für jede Situation Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Eine Dreifach-Beleuchtung für den Spiegelschrank bietet beste Bedingungen für unterschiedliche Ansprüche.                   Foto: Pelipal

Bei Mängeln: Bauherren dürfen Zahlung verweigern

Nicht jeder Hausbesitzer oder Wohnungsmieter kommt in den Genuss eines komfortablen Tageslichtbads. Wer auf künstliche Belichtung im Bad angewiesen ist, muss sich zu helfen wissen. Zusätzlich zum Tageslicht oder auch solitär nutzbar hat der Badmöbelhersteller Pelipal die perfekte Lösung in seinem Programm: die Dreifach-Beleuchtung für den Spiegelschrank.Drei verschiedene Lichtfarben verfügbarDirekt in die Badmöbel integriert haben die Badexperten eine Beleuchtungsmethode entwickelt, die sich den Bedürfnissen des Bewohners anpasst. Je nach Situation kann der Verbraucher aus drei verschiedenen Lichtfarben wählen, die je weils durch die Höhe des Kelvin-Werts definiert werden. Hier gilt: umso höher der Kelvin-Wert, desto kälter und weißer das Licht.

Dreifach-Beleuchtung für den Spiegelschrank als perfekte Lösung

Anpassungsfähig und dimmbar lässt sich über Touch-Sensoren das Licht regulieren. Einstimmend auf ein gemütliches Bad empfiehlt sich die wärmste Lichtfarbe, während zum Schminken und Rasieren ein helles, präzises Licht besser geeignet ist. Die gewöhnliche Nutzung des Bads kann gut von einer neutralen, funktionalen Lichttemperatur begleitet werden.

Bei Mängeln: Bauherren dürfen Zahlung verweigern

Im Alter nimmt die Muskelmasse ab

Treten Baumängel beim Hausbau auf, können sich private Bauherren auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen. D.h. sie dürfen einen angemessen Teil der vereinbarten Vergütung verweigern. Darauf verweisen die Experten des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB). Was angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab. Einerseits muss sich die Baufirma durch einen „Druckzuschlag“ veranlasst sehen, den Mangel zu beheben. Andererseits darf der Bauherr nicht unverhältnismäßig mehr einbehalten, als für die Beseitigung des Mangels notwendig ist. In der Rechtsprechung wird allgemein das Doppelte der voraussichtlichen Beseitigungskosten als angemessen erachtet. BSB