Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Sind Sie bereits Abonnent? Hier anmelden

Anzeige

Bei Erwerb Baukindergeld bedenken

Bei Erwerb Baukindergeld bedenken Bildunterschrift anzeigen Bildunterschrift anzeigen

Familien sollten bei Neubau eines Hauses oder Erwerb einer Wohnung das Baukindergeld nutzen. FOTO:ARCHIV/DPA

Nur bis Ende Februar erlaubt

Das Baukindergeld der Großen Koalition erfreut sich guter Nachfrage. Nach Informationen der zuständigen kfW-Bank sind nach dem Start mehr als 500 Millionen Euro Fördergeld beantragt worden. Das eingeplante Gesamtvolumen beläuft sich auf drei Milliarden Euro.Demnach haben vor allem Familien mit einem oder zwei Kindern die Anträge für den Zuschuss gestellt. Anträge können ausschließlich für Baugenehmigungen und Kaufverträge gestellt werden, die zwischen dem 1. Januar 2018 und Ende 2020 abgeschlossen wurden bzw. werden.

Erste Auszahlungen starten voraussichtlich ab März dieses Jahres

Das Baukindergeld wird voraussichtlich ab März 2019 ausgezahlt. Der Staat zahlt Familien jährlich 1.200 Euro pro Kind beim Bau oder Kauf einer Immobilie - für einen garantierten Zeitraum von zehn Jahren. Mit dem Baukindergeld will die Bundesregierung gegen Wohnungsmangel und weiter steigende Mieten vorgehen. Das Baukindergeld wird nur an Familien und Alleinerziehende mit einem Kind und einem jährlichen Haushaltseinkommen von bis zu 90.000 Euro gewährt. Mit jedem weiteren Kind wird die Einkommensgrenze um jeweils 15.000 Euro erhöht.

Nur bis Ende Februar erlaubt

Beim Heckenschnitt zu beachten

Als natürlicher, grüner Sichtschutz und Grundstücksabgrenzung sind Hecken sehr beliebt. Allerdings nehmen sie durch ihr Wachstum schnell mehr Platz ein als gewünscht. Beim Zurückschneiden ihrer Hecke müssen Besitzer aber einige gesetzliche Vorgaben beachten. So ist laut Bundesnaturschutzgesetz ein deutlicher Rückschnitt von Hecken nur in der Zeit von Oktober bis Februar erlaubt.

Dennin den übrigen Monaten nutzen Vögel die Hecken zum Brüten. Dann ist nur noch ein schonender Form- und Pflegeschnitt zulässig. Und auch das nur nach einer Kontrolle, ob sich auch wirklich kein bewohntes Vogelnest in der Hecke befindet. Ein solcher Pflegeschnitt darf allenfalls den Zuwachs entfernen, der seit dem letzten größeren Schnitt entstanden ist.

Ein größerer Heckenschnitt außerhalb der erlaubten Zeit ist eine Ordnungswidrigkeit und es droht ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. Da es weitere Regelungen gibt, die womöglich einen Heckenrückschnitt verlangen, sollten Besitzer sich in den kommenden Wochen informieren. Beispielsweise etwa zu Grenzabständen von Bepflanzungen.

Finanzierung über Kredit

Bereitstellungszinsen beachten

Bereitstellungszinsen können sich beim Hausbau schnell zum Kostentreiber entwickeln. Vor allem in der aktuell angespannten Marktsituation, wo Bauarbeiten oft erst sechs bis neun Monate nach Unterzeichnung des Vertrags beginnen, sollte man auf diese Extragebühren beim Baukredit besonders achten. Darauf verweisen die Experten des Bauherren- Schutzbund e.V. (BSB). Hintergrund ist: Die Banken gehen davon aus, dass Baudarlehen möglichst bald abgerufen werden. Deshalb halten sieden Betrag zur Auszahlung bereit. Auf diesen noch nicht abgerufenen Betrag verlangen die Kreditgeber jedoch nach einigen Monaten Bereitstellungszinsen.

Diese liegen meist bei ca. drei Prozent pro Jahr. Das bedeutet, wer 100.000 Euro ein Jahr lang nicht abruft, muss dafür 3.000 Euro Zinsen zahlen. Oft ist absehbar, dass größere Teilbeträge des Baukredits nicht gleich abgerufen werden, z.B. wenn nach Baufortschritt bezahlt wird. Dann sollten Verbraucher die Bereitstellungszinsen ansprechen, so der BSB. Viele Banken lassen bei diesem Punkt mit sich reden. Statt der üblichen drei oder sechs Monate bereitstellungsfreie Zeit bieten manche bis zu 12 Monate.

Pleiten, Pech und Umzugspannen

Wer haftet, wenn auf dem Weg ins neue Zuhause etwas schief geht?

Bei einem Umzug ist viel zu tun. Häufig helfen daher Freunde und Familie beim Packen und Verladen. Lassen sie dabei die teure Lampe fallen, kommt es schnell zum Streit. Wer dafür haftet und wer für Schäden durch Umzugsunternehmen aufkommt, wissen Experten.

Private Umzugshelfer

Gerade bei unerfahrenen, privaten Umzugshelfern passiert schnell mal ein Missgeschick. Grundsätzlich haftet der Verursacher für Schäden am Eigentum von anderen nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Packen aber Freunde oder Familie bei einem Umzug mit an, ist die Haftung eingeschränkt. Denn sie helfen aus reiner Gefälligkeit.

Gerichte gehen hier in der Regel davon aus, dass beide Parteien stillschweigend einen Haftungsausschluss vereinbart haben - zumindest für Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit.Ummöglichen Konflikten aus dem Weg zu gehen, raten Experten daher, schriftlich zu vereinbaren, dass die Helfer bei leichter Fahrlässigkeit von der Haftung für Schäden freigestellt sind.

Besser ein Umzugsunternehmen?

Anders ist die Haftung geregelt, wenn ein Umzugsunternehmen gegen Bezahlung den kompletten Umzug übernimmt - also vom Packen der Kartons im alten Heim bis zum Auspacken und Einräumen im neuen Zuhause. Geht dann etwas schief, haftet das Unternehmen in der Regel bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Aber nur dann, wenn seine Mitarbeiter die Schäden verschuldet haben.

Wer sein Hab und Gut selbst in Umzugskartons packt, kann vom Unternehmen keinen Schadenersatz verlangen, wenn beispielsweise beim Transport etwas zu Bruch geht. Allerdings sind auch Firmen in ihrer Haftung beschränkt: Sie haften nach § 451e des Handelsgesetzbuches bis maximal 620 Euro pro Kubikmeter Umzugsgut. Wichtig zu wissen: Verunfallt das Transportfahrzeug wegen eines sogenannten unabwendbaren Ereignisses, beispielsweise Blitzeis, gilt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Unternehmen ein Haftungsausschluss.

Auch bei Beschädigung von besonderen Wertsachen wie Schmuck und Antiquitäten kann eine Haftung vertraglich ausgeschlossen sein. Der Kunde bleibt in solchen Fällen ohne finanziellen Ausgleich auf seinen Scherben sitzen. Äußerlich erkennbare Schäden am Umzugsgut sollte der Kunde unbedingt spätestensamnächsten Tag dem Unternehmen anzeigen. Für nicht erkennbare Schäden hat er 14 Tage Zeit.

Bei Missachtung dieser Fristen verliert er seinen Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings gilt dies nur, wenn das Unternehmen den Kunden vorher auf die Fristen hingewiesen hat, beispielsweise im Umzugsvertrag.