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Der Klützer Winkel

Amtliche Bekanntmachungen II.

Amtliche Bekanntmachungen II.

Stadt Klütz

Bauleitplanung der Stadt KlützBetrifft: Satzung über den einfachen Bebauungsplan Nr. 39.2 „Oberklützer Weg“ der Stadt Klütz im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGBhier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGBDie Stadtvertretung der Stadt Klütz hat in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2018 den Beschluss zur Aufstellung der Satzung über den einfachen Bebauungsplan Nr. 39.2 „Oberklützer Weg“ gefasst.Die Planungsziele bestehen in Folgendem:– Sicherung der Dauerwohnnutzung im Wohngebiet,– untergeordnete Zulässigkeit von Ferienwohnungen im Plangebiet gegenüber dem Wohnen. Ferienwohnungen sollen nur ausnahmsweise zulässig sein. Innerhalb eines Gebäudes sollen die Ferienwohnungen nur deutlich untergeordnet zur Hauptnutzung Wohnen zulässig sein. Die Zulässigkeit von Ferienhäusern mit überwiegend oder ausschließlich Ferienwohnen soll nicht ermöglicht werden.Das Plangebiet des einfachen Bebauungsplanes Nr. 39.2 wird wie folgt begrenzt:– im Norden: durch die rückwärtigen Grundstücksgrenzen der Grundstücke an der „Wismarschen Straße,– im Südosten:durch die Straße „An der Bamburg“ und deren Verlängerung bis zur „Wismarschen Straße“ entlang der Flurstücksgrenzen, – im Südwesten: durch den Friedhof zwischen der Straße des Friedens und der Straße „An der Bamburg“ sowie die „Wismarsche Straße“.Der Plangeltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 39.2 ist dem nachfolgenden Übersichtsplan zu entnehmen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.Klütz, den 16.01.2019 (Siegel)gez. Guntram JungBürgermeister der Stadt Klütz

Stadt Klütz 

Stadt Klütz

Amtliche Bekanntmachungen II.-2

Bauleitplanung der Stadt Klütz

Betrifft: Satzung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A der Stadt Klütz für das Gebiet am Bahnhof im Verfahren gemäß § 13b BauGB

hier: Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB

Der von der Stadtvertretung der Stadt Klütz in ihrer Sitzung am 17. Dezember 2018 gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 5. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A der Stadt Klütz, bestehend aus der Planzeichnung - Teil A, dem Text - Teil B mit den örtlichen Bauvorschriften, sowie der Entwurf der Begründung liegen in der Zeit

vom 7. März 2019 bis einschließlich 8. April 2019

im Amt Klützer Winkel, Schloßstraße 1, 23948 Klütz während folgender Zeiten

- Dienstag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr,
- Dienstag von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr und
- Donnerstag von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr

und nach vorheriger Terminvereinbarung über diese Zeiten hinaus zur Einsichtnahme öffentlich aus.

Zusätzlich sind der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen im Internet unter der Adresse: www.kluetzer-winkel.de/bekanntmachungen zur Einsichtnahme eingestellt.

Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A der Stadt Klütz für das Gebiet am Bahnhof befindet sich in Klütz wird wie folgt begrenzt:

– im Norden: durch das Areal des Bahnhofes für den „Klützer Kaffeebrenner",
– im Osten: durch die bereits bebauten Grundstücke der Schloßstraße 45 bis 55 und 55a sowie der Bahnhofsstraße 2 und 3,
– im Süden: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (Grünland),
– im Südwesten: durch landwirtschaftlich genutzte Flächen (Grünland).

Der Plangeltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A der Stadt Klütz ist dem Übersichtsplan zu entnehmen.

Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A der Stadt Klütz wird nach den Bestimmungen des § 13b BauGB aufgestellt; § 13a BauGB gilt entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen wird; ebenso wird von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 abgesehen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind; sowie von der zusammenfassenden Erklärung; § 4c ist nicht anzuwenden.

Während dieser Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen schriftlich abgeben oder während der Dienststunden zur Niederschrift hervorbringen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Klütz deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17A nicht von Bedeutung ist.

Klütz, den 16.01.2019 (Siegel)

gez. Guntram Jung
Bürgermeister der Stadt Klütz