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Der Klützer Winkel

Amtliche Bekanntmachungen II

Amtliche Bekanntmachungen II

Betrifft: Bekanntmachung der Satzung über eine Veränderungssperre der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 41 „Klützer Straße/Rudolf-Breitscheid-Straße“hier: Satzung über eine Veränderungssperre nach § 14, § 16 BauGB der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen für das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 41 „Klützer Straße/Rudolf-Breitscheid-Straße“Aufgrund der §§ 14, 16 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) sowie aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen am 16. April 2019 folgende Satzung über eine Veränderungssperre beschlossen:                                                                      § 1                                                      Zu sichernde PlanungDie Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat in ihrer Sitzung am 18. Dezember 2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 41 "Klützer Straße/Rudolf-Breitscheid-Straße" beschlossen. Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 41 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen wird eine Veränderungssperre angeordnet.                                                                      § 2                      Räumlicher Geltungsbereich der VeränderungssperreDer räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem Übersichtsplan als Bestandteil der Satzung und umfasst nachfolgend aufgeführte Flurstücke der Gemarkung Boltenhagen, Flur 1:253/1, 253/4 teilw., 253/5, 253/6, 253/7, 259/1, 259/2, 260/1, 260/2, 260/3, 260/4, 260/5, 260/6, 260/7, 260/8, 261/2, 261/3, 261/6, 261/7, 262/1, 263/1, 264, 296.Die Flurstücke sind in dem beiliegenden Übersichtsplan umgrenzt.                                                                        § 3                                Rechtswirkungen der VeränderungssperreIm räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen:1. a) Vorhaben i. S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; b) keine erheblichen oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Änderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.2. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.3. Gemäß § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.                                                                           § 4               Inkrafttreten und Außerkrafttreten der VeränderungssperreDie Satzung über die Veränderungssperre tritt mit Ablauf des Tages der ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von Veränderungssperre betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.Boltenhagen, ausgefertigt am 17. April 2019                                                           (Siegel)Christian SchmiedebergBürgermeister der Gemeinde Ostseebad BoltenhagenHinweise:Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB wird hingewiesen. Danach können Entschädigungsberechtigte Entschädigungen verlangen, wenn die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches hinaus andauert und dadurch Vermögensnachteile entstanden sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeigeführt werden, dass der Entschädigungsberechtigte die Leistungen der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen beantragt.Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.Auf die Regelung des § 5 Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), zum Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften wird hingewiesen.Boltenhagen, den 18. April 2019(Siegel)Christian SchmiedebergBürgermeister der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen

Gemeinde Ostseebad Boltenhagen
Bauleitplanung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen