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Der Klützer Winkel

Amtliche Bekanntmachung II.

Amtliche Bekanntmachung II.

Betrifft: Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen für das Gebiet im Ortsteil Tarnewitz westlich der Straße „An der weißen Wiek“ für den Teilbereich zwischen dem Grundstück „Tarnewitzer Huk“ Nr. 18 und dem Grundstück „An der weißen Wiek“ Nr. 2 und 4 im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 BauGB Die Gemeindevertretung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen hat in ihrer Sitzung am 31. Januar 2019 die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie den Örtlichen Bauvorschriften, als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 in Tarnewitz wird wie folgt begrenzt:– im Norden: durch die Straße „Tarnewitzer Huk“,– im Osten: durch das Grundstück „An der Weißen Wiek“ Nr. 2 und 4,– im Süden: durch die Grünfläche,– im Westen: durch das Grundstück „TarnewitzerHuk“ 18.

Gemeinde Ostseebad Boltenhagen Bauleitplanung der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen

Die Plangeltungsbereichsgrenzen sind den Übersichtsplänen zu entnehmen.

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen tritt mit dieser Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.

Alle Interessierten können die Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 14 der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen und die Begründung dazu von diesem Tage an im Amt Klützer Winkel, Bauamt, Schloßstraße 1, 23948 Klütz, während der Öffnungszeiten für den Publikumsverkehr einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Der in Kraft getretene Bebauungsplan und die zugehörige Begründung werden ergänzend in das Internet unter der Adresse: https://www.kluetzer-winkel.de/seite/ 304918/boltenhagen.html eingestellt.

Beachtliche Verletzungen der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie der in § 214 Abs. 2 BauGB bezeichneten Vorschriften werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen geltend gemacht worden sind. Dasselbe gilt für die nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlichen Mängel des Abwägungsvorgangs. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB). Dies (§ 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB) gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe durch diesen Bebauungsplan in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ein Verstoß gegen die Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777) enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden (§ 5 Abs. 5 KV M-V). Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Frist eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend hiervon stets geltend gemacht werden.

Ostseebad Boltenhagen, den 14.02.2019 (Siegel)

Christian Schmiedeberg Bürgermeister der Gemeinde Ostseebad Boltenhagen