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Gesund

So gelingt der Schritt aus der Schuldenfalle

So gelingt der Schritt aus der Schuldenfalle

Rund acht Milliarden Euro schulden deutsche Versicherte ihren gesetzlichen Krankenversicherungen. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät Ratsuchende. Viele Schuldner sind hauptberuflich Selbstständige in einer finanziellen Schieflage: Nicht erteilte oder unerwartet stornierte Aufträge führen dazu, dass sie ihren erwarteten Umsatz – der die Grundlage für die Berechnung ihres Monatsbeitrags ist – nicht erreichen. Im schlimmsten Fall können sie ihren Monatsbeitrag nicht mehr bezahlen. Für angestellte Arbeitnehmer führt der Arbeitgeber monatlich, zusammen mit seinem Anteil, einen prozentualen Teil des Bruttolohns als Beitrag an ihre Krankenkasse ab. Dagegen gelten hauptberuflich Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als „Selbstzahler“. Sie zahlen den vollen Prozentsatz zur Kranken- und Pflegeversicherung alleine. Die Krankenkasse errechnet die Höhe ihres monatlichen Beitrags für das laufende Jahr anhand des vom Selbstständigen erwarteten Umsatzes. Abhängig von der Höhe der angekündigten Einnahmen werden bei der Berechnung ggf. Mindest- oder Obergrenzen relevant. Die aktuelle Mindestbemessungsgrenze liegt für das Jahr 2018 bei 2283,75 Euro im Monat für freiwillige Mitglieder in der GKV. Für Existenzgründer oder in Härtefällen liegt sie bei 1522,50 Euro. Bei der Berechnung des monatlichen Beitrags orientiert sich die Krankenversicherung mindestens an diesen Grenzen – unabhängig davon, ob das tatsächliche Einkommen darunter liegt. Probleme bekommt, wer wenig oder nichts verdient, bei wem die Einnahmen sinken oder wer mit einer instabilen Auftragslage zu kämpfen hat. Auch Selbstständige mit geringen Einnahmen müssen ihrer Krankenversicherung mindestens circa 400 Euro monatlich überweisen, wobei die konkrete Höhe von dem einzelnen Versicherten abhängt. Unerheblich ist wegen der Mindestbemessungsgrenze, ob der Selbstständige beispielsweise nur 1000 Euro einnimmt. Wer nicht zahlt, häuft Schulden bei seiner Krankenversicherung an.

Schulden bei der Krankenkasse

Bei Versicherten, die mit ihren Beiträgen zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht der volle Versicherungsschutz. Die Krankenversicherung übernimmt nur noch die Kosten für Früherkennungsmaßnahmen, Akutbehandlungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft. Die Einschränkungen enden erst, wenn die geschuldeten Beiträge gezahlt wurden, wenn Versicherte eine Ratenzahlung vereinbaren oder Betroffene ALG II oder Sozialhilfe beziehen.

Heike Morris, Juristische Leiterin der UPD, rät:

• Informieren Sie schnellstmöglich Ihre Krankenkasse, wenn Sie die Beiträge nicht zahlen können.

• Klären Sie die Möglichkeit der Zahlung monatlicher Raten, die bezahlbar sind. Krankenkassen sind aber nicht verpflichtet, eine solche Vereinbarung abzuschließen. Neben den Raten muss zusätzlich der normale monatliche Beitrag gezahlt werden. Zusätzlich fällt ein Verzugszins an.

• Finden Sie keine Lösung mit der Kasse, ist der Weg über eine Schuldnerberatung empfehlenswert. Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung können in die Insolvenzmasse mit einfließen. Daher ist es von Vorteil, auch diesen Faktor in ausweglosen Situationen zu berücksichtigen.

• Sowohl Krankenkasse als auch Hauptzollamt können Schulden eintreiben. Immer wieder berichten Ratsuchende von mangelnder Kommunikation zwischen beiden Institutionen.

Ratsuchende erreichen die UPD an 80 Stunden in der Woche kostenfrei unter der Telefonnummer 0800 011 77 22 (montags bis freitags von 8 bis 22 Uhr und samstags von 8 bis 18 Uhr). UPD